| § 9 Teilzeitarbeit Die Tarifvertragsparteien wollen gemeinsam die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen 
                                fördern und regeln. Damit soll im Einklang mit den geschäfts-politischen Zielen und den betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden, Berufsausübung und berufliche 
                                Qualifizierung mit außerberuflichen Interessen zu verbinden. Teilzeit-arbeit soll in allen beruflichen und betrieblichen Qualifikationsstufen im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten ermöglicht werden. 1.Teilzeitbeschäftigten stehen die Tarifgehälter und die sonstigen tariflichen Leistungen 
                                anteilmäßig entsprechend der mit ihnen vereinbarten Wochenarbeitszeit im Verhältnis zu der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zu. 2.Teilzeitbeschäftigte erhalten einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Er soll mindestens 
                                Angaben über den Arbeitszeitanteil, die Arbeitszeitlage (auch variabel), die tarifliche Eingruppierung und evtl. Zulagen enthalten. Für Ultimokräfte kann davon abweichend die Arbeitszeitlage jeweils mindestens 4 
                                Tage im voraus mitgeteilt werden. Unterschreitet die vereinbarte Arbeitszeit die gesetzliche Grenze des § 102 AFG, hat der 
                                Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen hinzuweisen. 3.Die tägliche Arbeitszeit soll mindestens 3 Stunden betragen und - unbeschadet 
                                vereinbarter Pausenregelungen - grundsätzlich zusammenhängend erbracht werden. Ausnahmen sind nach einvernehmlicher Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich; hierüber ist der Betriebsbzw. Personalrat 
                                zu informieren. 4.Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit anstreben, haben das Recht, über die in ihrem Betrieb 
                                aktuell zu besetzenden Teilzeitarbeitsplätze informiert zu werden. Neu : Vor einer innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen prüft der Arbeitgeber, 
                                ob der betreffende Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange auch als Teilzeitarbeitsplatz geeignet ist und ausgeschrieben werden soll und weist dies ggf. entsprechend aus. 5.Umwandlungswünschen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Arbeitszeitvolumens ist Rechnung 
                                zu tragen, sofern die arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten sowie die personelle Situation dies zulassen. Der Wunsch nach Wechsel des Arbeitszeitvolumens ist mindestens 6 Monate vorher anzumelden. Kann dem 
                                Umwandlungswunsch nicht entsprochen werden, ist dies vom Arbeitgeber zu begründen. Neu : Eine Umwandlung des Arbeitsvolumens kann auch befristet erfolgen. 6.Bei der Besetzung von Teilzeitarbeitsplätzen sollen bei gleicher persönlicher und 
                                fachlicher Eignung interne Bewerber vor externen Bewerbern vorrangig berücksichtigt werden. Das gleiche gilt im Falle eines gewünschten Übergangs von Teilzeit- auf Vollzeitarbeit für die Besetzung von 
                                Vollzeitarbeitsplätzen. 7.Teilzeitbeschäftigte sollen in Fragen der beruflichen Entwicklung sowie im Bereich der 
                                Weiterbildung wie Vollzeitkräfte entsprechend den betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten sowie den Anforderungen des Arbeitsplatzes gefördert werden. 8.Sofern regelmäßig Arbeit, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht, 
                                angeordnet und geleistet wird, kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Neugestaltung des Arbeitsvertrages verlangen. 9.Die Rechte des Betriebs- bzw. Personalrats richten sich nach dem 
                                Betriebsverfassungsgesetz bzw. den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze.  Die Regelungssperre des § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch diese Tarifvereinbarung nicht 
                                ausgelöst.Betriebsvereinbarungen im Rahmen und auf der Grundlage des § 9 MTV lösen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht aus.   § 9 a Chancengleichheit, Familie und Beruf Die Tarifparteien sind gemeinsam der Auffassung, durch eine Sicherung der Chancengleichheit 
                                von Männern und Frauen und eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Betrieben zur Förderung der Berufstätigkeit und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere von Frauen 
                                beizutragen. Dazu sollen unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung konkrete betriebliche Vorgehensweisen erarbeitet werden, die die erforderliche Information und Motivation aller Mitarbeiter/innen und der 
                                Führungskräfte ermöglichen. 1.Frauen und Männer sollen bei der Besetzung von offenen Stellen entsprechend ihrer 
                                persönlichen und fachlichen Eignung gleichberechtigt berücksichtigt werden. Dementsprechend sollen Ausschreibungen für Stellen so gestaltet werden, daß Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen werden. 2.Die beruflichen Leistungen von Männern und Frauen sollen in gleicher Weise gefordert und 
                                gefördert werden. Zur Sicherung gleicher Voraussetzungen für die Entfaltung individueller Begabungen und Anlagen sollen sich die Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung und -qualifizierung ausschließlich an 
                                den betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten sowie den Arbeitsplatzanforderungen orientieren. 3.Voll- und teilzeitbeschäftgte Frauen und Männer mit einer Betriebszugehörigkeit von 
                                mindestens 5 Jahren, die den gesetzlichen Erziehungsurlaubs in Anspruch nehmen und zwischenzeitlich keine andere Tätigkeit außerhalb des Unternehmens ausüben, sind berechtigt, bis zu 6 Monaten nach Beendigung des 
                                gesetzlichen Erziehungsurlaubs in das Unternehmen zurückzukehren. Während dieser Zeit (maximal 3 1/2 Jahre) ruht das Arbeitsverhältnis. Bei der Rückkehr sollen Wünsche der Abeitnehmer hinsichtlich des 
                                Arbeitszeitvolumens im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die beabsichtigte Rückkehr ist der Bank mindestens 6 Monate vorher schriftlich mitzuteilen. 
                                Die Arbeitnehmervertretung ist davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Rückkehr werden frühere Betriebszugehörigkeitsjahre angerechnet. Während der Familienphase sollen im beiderseitigen Interesse Möglichkeiten der Sicherung 
                                und Weiterentwicklung der Qualifizierung geprüft und genutzt werden. 4.Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/Personalrats bleiben unberührt.
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